Ermessenveranlagung bei fehlender Mitwirkung
- Michal Sosnecki
- 24. März 2011
- 1 Min. Lesezeit
Kommen die Steuerpflichtigen ihren Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht nach, so kann die Steuerbehörde eine teilweise Veranlagung nach Ermessen vornehmen.