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Ersatzbeschaffung: Keine Gleichartigkeit

28. Feb. 2018
1 Min. Lesezeit

Wird eine selbstbewohnte Stockwerkeinheit verkauft und später ein Ersatzobjekt erworben, bestehend aus einer kleinen selbstbewohnten Wohnung und Gewerberäumen, liegt kein gleiches bzw. selbstgenutztes Objekt im Sinne des Ersatzbeschaffungsrechts vor.



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