Ersatzbeschaffung: Keine Gleichartigkeit
- Michal Sosnecki
- 28. Feb. 2018
- 1 Min. Lesezeit
Wird eine selbstbewohnte Stockwerkeinheit verkauft und später ein Ersatzobjekt erworben, bestehend aus einer kleinen selbstbewohnten Wohnung und Gewerberäumen, liegt kein gleiches bzw. selbstgenutztes Objekt im Sinne des Ersatzbeschaffungsrechts vor.