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Ersatzbeschaffung nur bei zeitnahem Reinvestieren

  • 3. Feb. 2010
  • 1 Min. Lesezeit

Als Ersatzbeschaffung gilt die Übertragung stiller Reserven auf betriebsnotwendiges Anlagevermögen, das innert einem Jahr vor oder innert drei Jahren nach der Veräusserung für das gleiche Unternehmen erworben worden ist.



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