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Fristbeginn mit Zustellung, nicht mit Kenntnisnahme

Autorenbild: Thanusiya WimalanathanThanusiya Wimalanathan

Eine Frist beginnt bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung, sprich mit dem Einlegen der Verfügung ins Postfach der steuerpflichtigen Person, und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen.



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