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Gefälligkeitsauskünfte kein Beweis

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 19. Mai 2010
  • 1 Min. Lesezeit

Werden betreffend Barzahlungen von Kindern an den Vater nachträglich erstellte Unterlagen eingereicht, die sich als reine Gefälligkeitsauskünfte entpuppen, sind diese nicht beweistauglich.



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