Gefälligkeitsauskünfte kein Beweis
- Thanusiya Wimalanathan

- 19. Mai 2010
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Werden betreffend Barzahlungen von Kindern an den Vater nachträglich erstellte Unterlagen eingereicht, die sich als reine Gefälligkeitsauskünfte entpuppen, sind diese nicht beweistauglich.