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Geldwerter Vorteil bei Verbuchung als Einkommenszufluss steuerbar

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 10. Sept. 2015
  • 1 Min. Lesezeit

Ein geldwerter Vorteil gilt beim Empfänger im Zeitpunkt der erfolgsmindernden Verbuchung des geschäftsmässig nicht begründeten Aufwandes und der damit verbundenen Entreicherung der Gesellschaft einkommenssteuerrechtlich als zugeflossen.



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