Ein geldwerter Vorteil gilt beim Empfänger im Zeitpunkt der erfolgsmindernden Verbuchung des geschäftsmässig nicht begründeten Aufwandes und der damit verbundenen Entreicherung der Gesellschaft einkommenssteuerrechtlich als zugeflossen.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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