Geldwerter Vorteil bei Verbuchung als Einkommenszufluss steuerbar
10. Sept. 2015
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Ein geldwerter Vorteil gilt beim Empfänger im Zeitpunkt der erfolgsmindernden Verbuchung des geschäftsmässig nicht begründeten Aufwandes und der damit verbundenen Entreicherung der Gesellschaft einkommenssteuerrechtlich als zugeflossen.