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AutorenbildMichal Sosnecki

Geldwerter Vorteil bei Verbuchung als Einkommenszufluss steuerbar

Ein geldwerter Vorteil gilt beim Empfänger im Zeitpunkt der erfolgsmindernden Verbuchung des geschäftsmässig nicht begründeten Aufwandes und der damit verbundenen Entreicherung der Gesellschaft einkommenssteuerrechtlich als zugeflossen.



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