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Gerichtskostenvorschuss nur mit gesetzlichen Zahlungsmitteln

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 10. Nov. 2016
  • 1 Min. Lesezeit

Ein Gerichtskostenvorschuss muss mit einem anerkannten gesetzlichen Zahlungsmittel beglichen werden. Wechsel und dergleichen fallen nicht darunter.



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