Wird ein unbebautes und in der Bauzone gelegenes landwirtschaftliches Grundstück verkauft, unterliegt der Gewinn daraus der Einkommens- und nicht der Grundstückgewinnsteuer. Allfällige an die Miterben auszurichtende Gewinnanteilsrechte können nicht als Aufwand abgezogen werden.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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