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Interkantonale Verlustanrechnungspflicht bei Grundstückgewinnen

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 30. Apr. 2013
  • 1 Min. Lesezeit

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts verpflichtet Kantone mit Liegenschaften, Verluste in verschiedenen Konstellationen anzurechnen. Für die interkantonale Steuerausscheidung sind sämtliche Gewinne (auch Wertzuwachsgewinne in monistischen Kantonen) zu berücksichtigen. Der Kanton Zürich ist jedoch nicht verpflichtet, innerkantonale Grundstückgewinne mit Geschäftsverlusten zu verrechnen.



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