Kantonsrecht bleibt trotz Lückenschließung durch Bundesrecht maßgebend
- 6. Juni 2003
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Werden Lücken im kantonalen Recht mit bundesrechtlichen Bestimmungen geschlossen, handelt es sich gleichwohl um eine Anwendung von kantonalem Recht und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht deshalb nicht offen.