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Kein Abzug der LL.M.-Kosten als Weiterbildungskosten

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 15. Nov. 2011
  • 1 Min. Lesezeit

Ein Rechtsanwalt kann die Kosten eines LL.M.-Studienganges in der Höhe von über Fr. 70'000 nicht als Weiterbildungskosten abziehen.



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