Kein Anfechtungsrecht bei Null-Veranlagung
- Michal Sosnecki

- 20. Okt. 2020
- 1 Min. Lesezeit
Wird eine Aktiengesellschaft trotz diverser Aufrechnungen von geldwerten Leistungen mit null veranlagt, hat sie kein Rechtsschutzinteresse, welches sie zur Anfechtung der Gewinnsteuerveranlagung berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft bzw. der Anteilsinhaber wegen der Aufrechnungen möglicherweise mit Verrechnungssteuer- bzw. Einkommens steuerfolgen rechnen muss.