Wird eine Aktiengesellschaft trotz diverser Aufrechnungen von geldwerten Leistungen mit null veranlagt, hat sie kein Rechtsschutzinteresse, welches sie zur Anfechtung der Gewinnsteuerveranlagung berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft bzw. der Anteilsinhaber wegen der Aufrechnungen möglicherweise mit Verrechnungssteuer- bzw. Einkommens steuerfolgen rechnen muss.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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