Wird eine Beteiligung nach einer Haltedauer von weniger als einem Jahr verkauft, kann der Beteiligungsabzug nicht gewährt werden. Der Vorbesitz des Aktionärs der Gesellschaft kann nicht mitgerechnet werden.
Kein Beteiligungsabzug bei Verkauf nach kurzer Haltedauer
Aktualisiert: 13. Nov. 2024