Kein Beteiligungsabzug bei Verkauf nach kurzer Haltedauer
- Michal Sosnecki
- 15. Jan. 2013
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 13. Nov. 2024
Wird eine Beteiligung nach einer Haltedauer von weniger als einem Jahr verkauft, kann der Beteiligungsabzug nicht gewährt werden. Der Vorbesitz des Aktionärs der Gesellschaft kann nicht mitgerechnet werden.