Sozialabzüge nur für unbeschränkt Steuerpflichtige zulässig
Sozialabzüge bei Staats- und Gemeindesteuern nur für unbeschränkt Steuerpflichtige; verstößt nicht gegen Bundes- oder Völkerrecht.
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Sozialabzüge bei Staats- und Gemeindesteuern nur für unbeschränkt Steuerpflichtige; verstößt nicht gegen Bundes- oder Völkerrecht.
Für Vollbeweis in Steuerhinterziehungsverfahren zählt Überzeugung der Behörden, nicht eine prozentuelle Wahrscheinlichkeit.
Ergänzende Vermögenssteuer auf Ertrags-Verkehrswert-Differenz gilt nur für Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesnorm.
Verkauf landwirtschaftlichen Bodens zur Kiesgewinnung gilt nicht als landwirtschaftlicher Verkauf; Wertzuwachs unterliegt Einkommenssteuer.
Richter gilt nicht als befangen, wenn Verhandlung mit 14-tägiger Vorladung auf katholischen Feiertag angesetzt wird.
30%-Abzug entfällt bei beherrschendem Einfluss; Minderheitsbeteiligungen von Ehegatten werden addiert, falls nicht getrennt verwaltet.