Kein Fristnachlass bei offensichtlichem Irrtum
- Thanusiya Wimalanathan
- 6. Mai 2004
- 1 Min. Lesezeit
Die irrtümliche Annahme, mit der Festsetzung des steuerbaren Einkommens auf Fr. 80.000 sei Fr. 80 und nicht Fr. 80'000 gemeint, stellt keinen Grund für die Wiedereinsetzung in die Frist dar. Emotional geführte Gespräche mit den Steuerbehörden führen nicht zur Befangenheit des betroffenen Angestellten.