Die unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage genügt nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine Schenkung bedingt vier Elemente: Zuwendung aus dem Vermögen eines Dritten, Unentgeltlichkeit, Bereicherung bei der empfangenden Person und ein Schenkungswille.
Kein Vertrauensschutz ohne Nachweis
Aktualisiert: 13. Feb.