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Keine Anfechtung wegen blosser Nebenbemerkung

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 25. Jan. 2010
  • 1 Min. Lesezeit

Eine Veranlagungsverfügung kann nicht wegen lediglich einer Nebenbemerkung, wonach die Einkommens- wie auch Vermögensbestandteile aus einem bestimmten Grundstückbesitz der AHV-Ausgleichskasse gemeldet würden, angefochten werden, weil dafür ein entsprechende aktuelles und praktisches Interesse fehlt.



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