Keine Anfechtung wegen blosser Nebenbemerkung
- Thanusiya Wimalanathan
- 25. Jan. 2010
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Eine Veranlagungsverfügung kann nicht wegen lediglich einer Nebenbemerkung, wonach die Einkommens- wie auch Vermögensbestandteile aus einem bestimmten Grundstückbesitz der AHV-Ausgleichskasse gemeldet würden, angefochten werden, weil dafür ein entsprechende aktuelles und praktisches Interesse fehlt.