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Keine Anrechnung wertvermehrender Aufwendungen bei unentgeltlichem Baderecht

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 20. Juli 2016
  • 1 Min. Lesezeit

Wird ein dingliches Baderecht auf einem Grundstück entschädigungslos eingeräumt, können bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft keine diesbezüglichen Kosten als wertvermehrende Aufwendungen angerechnet werden.



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