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Keine Anrechnung wertvermehrender Aufwendungen bei unentgeltlichem Baderecht

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Wird ein dingliches Baderecht auf einem Grundstück entschädigungslos eingeräumt, können bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft keine diesbezüglichen Kosten als wertvermehrende Aufwendungen angerechnet werden.



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