Keine Befangenheit bei Androhung der Ermessensveranlagung
- Thanusiya Wimalanathan

- 11. Feb. 2010
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Ein Revisor des kantonalen Steueramts ist nicht befangen, weil er für den Fall, dass Unterlagen für eine Bücherrevision nicht eingereicht würden, eine Ermessensveranlagung in Aussicht gestellt hatte.