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Keine Befangenheit bei Androhung der Ermessensveranlagung

Autorenbild: Thanusiya WimalanathanThanusiya Wimalanathan

Ein Revisor des kantonalen Steueramts ist nicht befangen, weil er für den Fall, dass Unterlagen für eine Bücherrevision nicht eingereicht würden, eine Ermessensveranlagung in Aussicht gestellt hatte.



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