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Keine Berichtigung bei unterlassenen Rechtsmitteln

Autorenbild: Thanusiya WimalanathanThanusiya Wimalanathan

Wenn eine rechtskundig vertretene und hinsichtlich der möglichen Rechtsmittel zutreffend sowie umfassend informierte Beschwerdeführerin nicht alle Rechtsmittel ergriff, so stellt das kein offensichtliches Versehen oder eine allenfalls unbeholfene Ausdrucksweise dar, die vom Steueramt ohne weiteres zu berichtigen gewesen wäre.



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