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Keine Fristwiederherstellung bei eigenem Irrtum

Autorenbild: Thanusiya WimalanathanThanusiya Wimalanathan

Fristwiederherstellung: Beruht die Fristversäumnis auf einem blossen Irrtum über verfahrensrechtliche Regeln, der nicht durch behördliches Verhalten hervorgerufen worden ist, ist eine Wiederherstellung ausgeschlossen. Blosse Telefonate mit der Behörde sind nicht geeignet, einen Steuerpflichtigen von der Vorgehensweise abzuhalten, wie sie durch die detaillierte Rechtsmittelbelehrung vorgezeichnet war.



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