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Keine Gerichtsferien bei direkter Bundessteuer; strenge Fristwiederherstellung

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 8. Aug. 2003
  • 1 Min. Lesezeit

Verpasste Einsprachefrist: Direkte Bundessteuer kennt keine Gerichtsferien; Jene des kantonalen Verfahrensrechts sind nicht anwendbar; Wiedereinsetzung in die verpasste Frist nur bei nicht voraussehbarem Hindernis und nur wenn kein Dritter beauftragt werden konnte.



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