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Keine gültige Begründung bei unveränderter Wiederholung

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 20. Nov. 2018
  • 1 Min. Lesezeit

Wenn jemand anwaltlich vertreten ist und vor dem Verwaltungsgericht wortwörtlich dieselbe Begründung wie vor dem Steuerrekursgericht einreicht, ohne sich mit den Auseinandersetzungen der Vorinstanz zu befassen, liegt keine rechtsgültige Begründung vor.



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