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Keine Revision bei rechtskräftiger Veranlagung von Dividenden

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Werden Dividenden aus einer qualifizierten Beteiligung zu 100% besteuert und erwächst die Veranlagung in Rechtskraft, kann die Veranlagung später nicht revisionsweise abgeändert werden.



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