Keine Revision bei rechtskräftiger Veranlagung von Dividenden
- Michal Sosnecki
- 22. Aug. 2016
- 1 Min. Lesezeit
Werden Dividenden aus einer qualifizierten Beteiligung zu 100% besteuert und erwächst die Veranlagung in Rechtskraft, kann die Veranlagung später nicht revisionsweise abgeändert werden.