Keine Revision bei unterlassener Einsprache
- Thanusiya Wimalanathan
- 6. Apr. 2010
- 1 Min. Lesezeit
Eine Revision ist nicht möglich, wenn der Steuerpflichtige den Mangel mit minimaler Sorgfalt bereits im Einspracheverfahren hätte vorbringen können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige es unterlässt, die Veranlagungsverfügung zu überprüfen, um allenfalls Einsprache erheben zu können.