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Keine Revision wegen neuer rechtlicher Würdigung oder geänderter Rechtsprechung

  • 23. Mai 2007
  • 1 Min. Lesezeit

Revision von Veranlagungen: Eine neue rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, eine neue Rechtsprechung oder auch die Änderung einer bestehenden Rechtsprechung bilden keinen Revisionsgrund.



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