Keine Revision wegen neuer rechtlicher Würdigung oder geänderter Rechtsprechung
- Michal Sosnecki

- 22. Mai 2007
- 1 Min. Lesezeit
Revision von Veranlagungen: Eine neue rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, eine neue Rechtsprechung oder auch die Änderung einer bestehenden Rechtsprechung bilden keinen Revisionsgrund.