Geht ein Steuerpflichtiger verschiedenen Tätigkeiten nach wie zum Beispiel der Malerei, der Literatur, der Herausgabe von Kalendern etc. und resultiert daraus während Jahren kein Gewinn, so ist diese Tätigkeit steuerlich als Liebhaberei zu bezeichnen.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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