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AutorenbildMichal Sosnecki

Konkubinatspersonen erhalten gleichen Steuertarif wie Ehepaare

Steuertarif: Einer im Konkubinat lebenden, geschiedenen und allein erziehenden Mutter eines minderjährigen Kindes ist gemäss Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG die exakt gleiche (tarifliche) Ermässigung, die den in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Personen zukommt, zu gewähren. Die vom Gesetzgeber gewählte Aufzählung sagt über die Haushaltsverhältnisse nichts aus. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG enthält damit dem Wortlaut nach keine Einschränkung für Konkubinatspaare.



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