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Korruptionsverfahren als werterhellende Tatsache

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Das Bekanntwerden einer Strafuntersuchung gegen den Verwaltungsratspräsidenten einer Aktiengesellschaft wegen Korruption stellt eine werterhellende und keine wertbeeinflussende Tatsache dar. Eine entsprechend Rückstellung für die drohende Ersatzforderung ist mittels Bilanzberichtigung vorzunehmen, auch wenn die Eröffnung des Strafverfahrens nach dem Bilanzstichtag, jedoch noch vor der Generalversammlung bekannt wurde.



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