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Kostenverzicht bei Rückzug der Beschwerde ohne nennenswerte Auslagen

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 20. Aug. 2009
  • 1 Min. Lesezeit

Bei einem Rückzug der Beschwerde kann auf das Erheben von Gerichtskosten verzichtet werden, wenn keine nennenswerten oder unnötigen Auslagen entstanden sind.



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