Kostenverzicht bei Rückzug der Beschwerde ohne nennenswerte Auslagen
- Michal Sosnecki

- 20. Aug. 2009
- 1 Min. Lesezeit
Bei einem Rückzug der Beschwerde kann auf das Erheben von Gerichtskosten verzichtet werden, wenn keine nennenswerten oder unnötigen Auslagen entstanden sind.