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Kostenverzicht bei unklarer Beschwerdeabsicht

  • 8. März 2011
  • 1 Min. Lesezeit

Das Bundesgericht kann auf die Erhebung von Kosten verzichten, z.B. wenn gar nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt Beschwerde ans Bundesgericht führen wollte.



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