Kostenverzicht bei unklarer Beschwerdeabsicht
- Michal Sosnecki

- 8. März 2011
- 1 Min. Lesezeit
Das Bundesgericht kann auf die Erhebung von Kosten verzichten, z.B. wenn gar nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt Beschwerde ans Bundesgericht führen wollte.