Maklerlohn nur bei kausalem Beitrag zum Vertragsabschluss abziehbar
- Michal Sosnecki

- 31. März 2013
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Der Maklerlohn kann bei der Bemessung des steuerbaren Grundstückgwinngewinns nur berücksichtigt werden, wenn die Maklertätigkeit kausal für den Vertragsabschluss war.