Der Maklerlohn kann bei der Bemessung des steuerbaren Grundstückgwinngewinns nur berücksichtigt werden, wenn die Maklertätigkeit kausal für den Vertragsabschluss war.
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Ausschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
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