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Maklerlohn nur bei kausalem Beitrag zum Vertragsabschluss abziehbar

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 1. Apr. 2013
  • 1 Min. Lesezeit

Der Maklerlohn kann bei der Bemessung des steuerbaren Grundstückgwinngewinns nur berücksichtigt werden, wenn die Maklertätigkeit kausal für den Vertragsabschluss war.



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