Aus dem Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung geht kein Dahinfallen der Mitwirkungspflichten im Nachsteuerverfahren oder gar eine Pflicht zur Sistierung eines Veranlagungsverfahrens hervor. Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafsteuerverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, sie weder unter der Androhung einer Ermessensveranlagung noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.
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Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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