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Mitwirkungspflicht und Beweisverwertung im Nachsteuerverfahren

Autorenbild: Thanusiya WimalanathanThanusiya Wimalanathan

Aus dem Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung geht kein Dahinfallen der Mitwirkungspflichten im Nachsteuerverfahren oder gar eine Pflicht zur Sistierung eines Veranlagungsverfahrens hervor. Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafsteuerverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, sie weder unter der Androhung einer Ermessensveranlagung noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.



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