Handänderungssteuer bei Fondsleitung: Belastung der Anleger
Handänderungssteuer bei Fondsleitung-Wechsel ist zulässig und auf Anleger übertragbar, sofern Fondsvertrag dies vorsieht (E. 4.5–4.6).
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Handänderungssteuer bei Fondsleitung-Wechsel ist zulässig und auf Anleger übertragbar, sofern Fondsvertrag dies vorsieht (E. 4.5–4.6).
Beitragszeiten im Ausland sind anrechenbar, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist (E. 5.3–5.4).
Instandstellungskosten bei wirtschaftlichem Neubau sind abziehbar, wenn sie werterhaltend wirken (E. 4.3–4.7).
Nachzahlungen von IV-Renten und Familienzulagen sind im Jahr der Vereinnahmung steuerbar; Rentensatz bei Voraussetzungen anwendbar.
Stiftung für alte und kranke Pferde ist nicht gemeinnützig, da Zweck primär Pferdebesitzern dient und nicht dem Allgemeininteresse.
Beilage von Formular 110 wahrt Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer trotz fehlender Dividenden-Deklaration.