Neue Erwerbstätigkeit bei Wechsel von AG zu Einzelfirma
- Michal Sosnecki
- 10. Aug. 2016
- 1 Min. Lesezeit
Geht eine Aktiengesellschaft im Kanton Aargau Konkurs und übt der Aktionär dieselbe Beratungstätigkeit fortan über eine Einzelfirma im Kanton Zug aus, handelt es sich nicht um eine Domizilverlegung, sondern um eine aus rechtlicher Sicht neue Erwerbstätigkeit. Die Beweislast für eine allfällige Steuerpflicht der Einzelfirma im Kanton Aargau liegt folglich bei der Steuerbehörde.