Nichteintreten bei unbegründeter Beschwerde gegen Vorinstanz
- 6. Okt. 2005
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Nichteintreten: Auf eine Beschwerde ohne besondere Begrüdung, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein sollen, wird nicht eingetreten. Das reine Erachten der Sachverhaltsdarstellungen der kantonalen Instanz als spekulativ wirkt rein appellatorisch, worauf nicht einzugehen ist.