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Pflicht zur Stellungnahme bei fehlendem Einspracheentscheid

  • 6. Dez. 2004
  • 1 Min. Lesezeit

Wer verspätet Beschwerde führt, weil er den Einspracheentscheid nicht erhalten habe, muss zu diesem Punkt Stellung nehmen und kann nicht einfach zu einem späteren Zeitpunkt gegen die Schlussabrechnung Beschwerde führen.



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