Steuerdomizil: Es ist nicht glaubhaft, dass eine ledige Person im Alter von über 40 Jahren (Zuzug 1989) nicht auch gewisse gesellschaftliche Beziehungen knüpft am Arbeitsort. Der Mithilfe im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb am behaupteten Hauptsteuerdomizil in der Freizeit kann eine gewisse Bedeutung zugemessen werden. Indessen muss es sich bei diesem Heimwesen um mehr als einen nichtexistenzsichernden Kleinbetrieb handeln, sodass eine eigentliche Nebenerwerbstätigkeit angenommen werden könnte.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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