Steuererlass dient nicht zur Begleichung privater Schulden
31. Okt. 2007
1 Min. Lesezeit
Es ist nicht Zweck eines Steuererlasses, dem Steuerpflichtigen durch ein Zurücktreten des Gemeinwesens die Befriedigung anderer Schulden - bzw. die Rückzahlung privater Darlehen - zu erleichtern.