Steuererlass dient nicht zur Begleichung privater Schulden
- Michal Sosnecki
- 31. Okt. 2007
- 1 Min. Lesezeit
Es ist nicht Zweck eines Steuererlasses, dem Steuerpflichtigen durch ein Zurücktreten des Gemeinwesens die Befriedigung anderer Schulden - bzw. die Rückzahlung privater Darlehen - zu erleichtern.