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AutorenbildMichal Sosnecki

Steuererlass dient nicht zur Begleichung privater Schulden

Es ist nicht Zweck eines Steuererlasses, dem Steuerpflichtigen durch ein Zurücktreten des Gemeinwesens die Befriedigung anderer Schulden - bzw. die Rückzahlung privater Darlehen - zu erleichtern.



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