Rentennachzahlung: Seit den Urteilen 2A.68/2000 vom 5. Oktober 2000 und 2A.50/2000 vom 6. März 2001 ist Art. 37 DBG nicht mehr nur anwendbar, wenn künftige Teilleistungsansprüche abgegolten werden, sondern nun auch, wenn es sich um Nachzahlungen handelt. Wird eine solche Nachzahlung für eine bestimmte Anzahl Jahre ausgerichtet, ist sie zu einem entsprechend periodisierten Satz, d.h. zur Rente, die sich aus
der Teilung der Zahlung durch die Anzahl Jahre ergibt, zu besteuern.