Steuertarif: Der Kanton Solothurn hat in seinem Steuergesetz (§ 44 Abs. 1 lit. b StG/SO) den Begriff der Einelternfamilie inhaltlich gleich umschrieben wie § 43 Abs. 2 des aargauischen Steuergesetzes. Es handelt sich um eine Regelung vergleichbar jener im Kanton Aargau, welche eine unverheiratete Person mit Kind, die mit einer anderen erwachsenen Person zusammen lebt, nicht exakt gleich besteuert wie ein gemeinsam steuerpflichtiges Ehepaar, und die daher Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG verletzt.
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