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Streitige Provisionen sind Einkommen, auch wenn keine geldwerte Leistung vorliegt

  • Autorenbild: Michal Sosnecki
    Michal Sosnecki
  • 23. Jan. 2007
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 4. Nov. 2024

Sicherstellungsverfügung: Der Umstand, dass streitige Provisionen auf Seiten des Arbeitsgebers keine geldwerten Leistungen darstellen und damit nicht der Verrechnungssteuer unterliegen, besagt noch nicht, dass sie beim Empfänger kein Einkommen bilden.



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