Streitige Provisionen sind Einkommen, auch wenn keine geldwerte Leistung vorliegt
- Michal Sosnecki
- 23. Jan. 2007
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 4. Nov. 2024
Sicherstellungsverfügung: Der Umstand, dass streitige Provisionen auf Seiten des Arbeitsgebers keine geldwerten Leistungen darstellen und damit nicht der Verrechnungssteuer unterliegen, besagt noch nicht, dass sie beim Empfänger kein Einkommen bilden.