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Tourismusabgabe in Obwalden verletzt Rechtsgleichheit

Autorenbild: Michal SosneckiMichal Sosnecki

Die Tourismusabgabe des Kantons Obwalden ist mit dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar, da Personen, die sich zu Ferien- oder Erholungszwecken im Kanton Obwalden aufhalten, einzig deshalb der Steuerpflicht unterliegen, weil sie im Kanton Obwalden keinen steuerrechtlichen Wohnsitz aufweisen, während Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton nicht abgabepflichtig sind.



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