Tourismusabgabe in Obwalden verletzt Rechtsgleichheit
- Michal Sosnecki
- 22. Feb. 2016
- 1 Min. Lesezeit
Die Tourismusabgabe des Kantons Obwalden ist mit dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar, da Personen, die sich zu Ferien- oder Erholungszwecken im Kanton Obwalden aufhalten, einzig deshalb der Steuerpflicht unterliegen, weil sie im Kanton Obwalden keinen steuerrechtlichen Wohnsitz aufweisen, während Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton nicht abgabepflichtig sind.