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Unsichere Guthaben und periodenfremde Wertberichtigungen

  • 27. Okt. 2004
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 13. März 2025

Bemessungslücke: Aus dem Gebot der Bilanzwahrheit, dem Vorsichtsprinzip und den allgemeinen Bewertungsvorschriften, welche für alle Buchführungspflichtigen gleichermassen Geltung haben, ergibt sich, dass ein unsicheres Guthaben nicht zum Nominalwert geführt werden darf. Verspätete Wertberichtigungen sind infolgedessen als periodenfremd aufzurechnen.



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