Eine juristische Person trägt die Beweislast dafür, dass ein geltend gemachter Aufwand erfolgt und geschäftsmässig begründet ist. Der verbuchte Aufwand wird als Folge der Beweislosigkeit aufgerechnet. Bei der Besteuerung der geldwerten Leistung beim Aktionär hingegen trägt die Steuerverwaltung die Beweislast. Beim Aktionär kann als Folge der Beweislosigkeit keine Aufrechnung erfolgen.
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Aktuelle Beiträge
Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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