Unterschiedliche Beweislast bei geldwerten Leistungen und Aufwand
- Michal Sosnecki
- 20. Aug. 2015
- 1 Min. Lesezeit
Eine juristische Person trägt die Beweislast dafür, dass ein geltend gemachter Aufwand erfolgt und geschäftsmässig begründet ist. Der verbuchte Aufwand wird als Folge der Beweislosigkeit aufgerechnet. Bei der Besteuerung der geldwerten Leistung beim Aktionär hingegen trägt die Steuerverwaltung die Beweislast. Beim Aktionär kann als Folge der Beweislosigkeit keine Aufrechnung erfolgen.