Beantwortet die Steuerbehörde auf Anfrage einer steuerpflichtigen Person, wie sie einen bestimmten Steuersachverhalt bei dessen (späteren) Verwirklichung steuerlich behandeln werde, liegt eine Auskunft oder Zusage der Steuerbehörde vor, die grundsätzlich verbindlich ist. Dies trifft aber nicht zu, wenn die Steuerpflichtigen sich alsdann nicht an die gemachten Auflagen halten.
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Alle ansehenAusschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
Zwischenverdienst gemäss AVIG basiert auf arbeitsvertraglichem Lohnanspruch, nicht auf ausbezahltem Betrag (E. 7).
Liquidationsgewinn aus Neubewertung von Anlagevermögen ist gesondert steuerbar, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit (E. 5.4.1–5.4.3).
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