Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei wird den Kantonen keine bestimmte Bewertungsmethode vorgeschrieben, so dass der Kanton Genf die Bewertungsmethode selber festlegen kann.
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Ausschluss des Rentenaufschubs bei Altersrenten, die Invalidenrenten ablösen, ist gesetzes- und verfassungswidrig (E. 3.3–3.5).
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