Bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, die von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind, müssen aufgrund des Schlechterstellungsverbots und des Leistungsfähigkeitsprinzips Verluste (inkl. Verlustvorträge) aus dem Verkauf von ausserkantonalen Grundstücken von einem innerkantonal erzielten Grundstückgewinn in Abzug gebracht werden.
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