Verlustanrechnung bei kollektiven Kapitalanlagen
- Michal Sosnecki
- 28. Jan. 2020
- 1 Min. Lesezeit
Bei kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, die von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind, müssen aufgrund des Schlechterstellungsverbots und des Leistungsfähigkeitsprinzips Verluste (inkl. Verlustvorträge) aus dem Verkauf von ausserkantonalen Grundstücken von einem innerkantonal erzielten Grundstückgewinn in Abzug gebracht werden.