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Vertrauensschutz bei Zustellung ins Ausland

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 1. Apr. 2004
  • 1 Min. Lesezeit

Korrespondenz darf grundsätzlich nicht ins Ausland zugestellt werden. Wird das gleichwohl getan, so dürfen die Beschwerdeführer ohne gegenteiligen Bericht darauf vertrauen, dass das bis zum Ende des Verfahrens so bleibt. Wird die Korrespondenz dann aber stattdessen an eine schweizerische Adresse zugestellt und kann infolgedessen nicht zur Kenntnis genommen, so ist eine daraus hervorgehende Fristversäumnis unschädlich.



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