Vertrauensschutz erfordert Nachweis
- Thanusiya Wimalanathan
- 21. Mai 2010
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Die unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage genügt nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine Schenkung bedingt vier Elemente: Zuwendung aus dem Vermögen eines Dritten, Unentgeltlichkeit, Bereicherung bei der empfangenden Person und ein Schenkungswille.