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Vertrauensschutz erfordert Nachweis

  • Autorenbild: Thanusiya Wimalanathan
    Thanusiya Wimalanathan
  • 21. Mai 2010
  • 1 Min. Lesezeit

Die unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage genügt nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine Schenkung bedingt vier Elemente: Zuwendung aus dem Vermögen eines Dritten, Unentgeltlichkeit, Bereicherung bei der empfangenden Person und ein Schenkungswille.



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